Austausch von Schuheinlagen in Arbeitssicherheitsschuhen

Berufs- und Arbeitssicherheitsschuhen und (semi-) orthopädische Schuheinlagen sind persönliche Schutzausrüstung (PSA) und müssen der europäischen Verordnung EU/2016/425 entsprechen. Die aktuelle Norm EN-ISO 20345 legt fest, welche wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ein Arbeitssicherheitsschuh zwingend erfüllen muss.

Der Hersteller eines Arbeitssicherheitsschuhs ist verpflichtet, auf der Grundlage der geltenden Norm EN-ISO 20345 einen Arbeitssicherheitsschuh zu konstruieren und ihn in Kombination mit einer auswechselbaren oder nicht auswechselbaren Schuheinlage zertifizieren zu lassen. IWenn die ursprüngliche auswechselbare Schuheinlage in einem Arbeitssicherheitsschuh durch eine alternative Schuheinlage ersetzt wird, muss die neue Kombination (Arbeitssicherheitsschuh + alternative Schuheinlage) als Änderung auf der Grundlage der aktuellen Norm EN-ISO 20345:2022 erneut geprüft werden von einer akkreditierten Stelle (notified body). Die aktuelle Norm EN-ISO 20345: 2022 sieht vor, dass der Hersteller einer alternativen Schuheinlage auch die Schuheinlage im Original-Arbeitssicherheitsschuh ersetzen kann. Dieser Hersteller einer alternativen Schuheinlage kann also ein anderer Hersteller sein als der Hersteller des Original-Arbeitssicherheitsschuhs!


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Arbeitssicherheitsschuhhersteller:

insofern der Arbeitssicherheitsschuhhersteller die alternative Schuheinlage in Kombination mit dem Arbeitssicherheitsschuh zertifiziert hat.

Nach der Zertifizierung der Kombination kann der Arbeitssicherheitsschuhhersteller:
a. Die alternative Schuheinlage Inverkehrbringen;
b. Ein Gestaltungsprotokolls (Verfahrensanweisung) zur Herstellung von alternativen Schuheinlage für den jeweiligen Arbeitssicherheitsschuh, Inverkehrbringen.

Hersteller der alternativen Schuheinlage:

unter der Voraussetzung, dass dieser Schuheinlagehersteller die alternative Schuheinlage in Kombination mit dem ursprünglichen Arbeitssicherheitsschuh auf der Grundlage des in der EN-ISO 20345:2022 festgelegten Protokolls getestet hat.

Nach Genehmigung der Tests kann der alternative Schuheinlagehersteller:
a. Die alternative Schuheinlage Inverkehrbringen;
b. Ein Gestaltungsprotokolls (Verfahrensanweisung) zur Herstellung von alternativen Schuheinlage für den jeweiligen Arbeitssicherheitsschuh, Inverkehrbringen. 



Produkthaftung und Garantie

Der Hersteller der alternative Schuheinlage, bzw. der das Verfahrensanweisung ausgibt, ist für das Produkt haftbar, für die alternative Schuheinlage in Kombination mit dem Arbeitssicherheitsschuh vorgesehen ist. Es ist zu beachten, dass die Person, die die alternative Schuheinlage auf der Grundlage der Verfahrensanweisung hergestellt hat, die Anweisung aus diesem Protokoll genau befolgt haben muss. Dazu gehört auch die obligatorische Registrierung der alternativen Schuheinlage in Kombination mit dem Original- Arbeitssicherheitsschuh. Damit soll überprüft werden, ob die entsprechende Kombination (Original-Arbeitssicherheitsschuh + alternative Schuheinlage) gemäß der Norm EN-ISO 20345 geprüft und zugelassen ist.

Wird das Protokoll für die alternative Schuheinlage nicht vollständig befolgt, wird die Person, die die alternative Schuheinlage hergestellt hat, zum Hersteller der neuen Kombination (Original-Arbeitssicherheitsschuh + alternative Schuheinlage). Für diesen Hersteller der neuen Kombination gelten alle rechtlichen Verpflichtungen für den Arbeitssicherheitsschuh gemäß den PSA-Vorschriften, einschließlich der Produkthaftung.

Der Hersteller des Original-Arbeitssicherheitsschuhs bleibt immer produkthaftbar für seinen Arbeitssicherheitsschuh. Der Hersteller des Arbeitssicherheitsschuhs kann seine Produkthaftung und Gewährleistung für den Arbeitssicherheitsschuh nicht von Rechts wegen zurückziehen, wenn ein Dritter eine alternative Schuheinlage einlegt. Hersteller, die dennoch ihre Produkthaftung und Gewährleistung auf den Original-Arbeitssicherheitsschuh zurückziehen, wenn die ursprünglichen Schuheinlage durch eine alternative Schuheinlage eines Schuheinlagenherstellers ersetzt wurde, führen ihre Kunden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewusst in die Irre. Diese Hersteller benachteiligen die Träger der Schuhe, für die die orthopädischen Schuheinlagen medizinisch notwendig sind.

Aufsichtsbehörde

Die Verordnung EU/2016/425 für persönliche Schutzausrüstung (PSA) mit der zugehörigen Norm EN-ISO 20345:2022 für Arbeitssicherheitsschuhe ist eine harmonisierte europäische Norm, die in allen europäischen Ländern gilt. Jedes EU-Land hat eine Aufsichtsbehörde ernannt, die die Anwendung der europäischen Gesetzgebung: Verordnung (EU) 2016/425 und der zugehörigen Norm EN-ISO 20345:2022 überwacht. In den Niederlanden zum Beispiel ist die Aufsichtsbehörde die niederländische Arbeitsaufsichtsbehörde. Die nationalen Aufsichtsbehörden werden auf europäischer Ebene koordiniert und über die europäische Gesetzgebung unterrichtet, so dass es immer eine einheitliche europäische Durchsetzungspolitik gibt.

Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften für PSA prüft die Aufsichtsbehörde daher, ob die in Verkehr gebrachten Produkte diesen Rechtsvorschriften entsprechen. Im Falle eines Unfalls beurteilt die Aufsichtsbehörde die Ursache: die alternative Schuheinlage im Arbeitssicherheitsschuh und/oder dem Original-Arbeitssicherheitsschuh.

Fazit

Die aktuelle Norm EN-ISO 20345: 2022 sieht vor, dass der Hersteller einer alternativen Schuheinlage auch die Schuheinlage im Original-Arbeitssicherheitsschuh ersetzen kann. Dieser Hersteller einer alternativen Schuheinlage kann also ein anderer Hersteller sein als der Hersteller des Original-Arbeitssicherheitsschuhs!

Der Hersteller der alternativen Schuheinlage kann daher die Schuheinlage ohne Genehmigung des Schuhherstellers durch seine eigene alternative Schuheinlage ersetzen, sofern die Kombination aus Arbeitssicherheitsschuh und alternativer Schuheinlage gemäß der geltenden Norm EN-ISO 202345: 2022 geprüft und genehmigt wurde, bzw. er der Verfahrensanweisung in Gänze gefolgt ist.

Auf der Grundlage der europäischen Gesetzgebung hat die Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass der Hersteller des Arbeitssicherheitsschuhs immer in der Produkthaft für seinen Original-Arbeitssicherheitsschuh bleibt. Der Hersteller der alternativen Schuheinlage (bzw. er der Verfahrensanweisung) ist für diese Kombination (Original-Arbeitssicherheitsschuh + alternative Schuheinlage) produkthaftbar.

Somit kann der Hersteller des Original-Arbeitssicherheitsschuhs seine Produkthaftung und Garantie nach der Installation einer alternativen Schuheinlage durch Dritte nicht widerrufen. Hersteller und ihre Branchenverbände, die solche (bedrohlichen) Aussagen machen, führen ihre Kunden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit diesen Fehlinformationen bewusst in die Irre. Kunden, bei denen orthopädische Schuheinlagen medizinisch notwendig sind, werden auf diese Weise schwer benachteiligt.